Wenn Sie im Vereinigten Königreich ansässig sind, gilt Modul 4 der Standardvertragsklauseln zusammen mit dem britischen Zusatz zu den Standardvertragsklauseln (SCCs) in Bezug auf die Übermittlung personenbezogener Daten aus dem Vereinigten Königreich.
Der VK-Zusatz zu den Standardvertragsklauseln gilt vorbehaltlich der folgenden Bestimmungen:
- Teil 1, Tabelle 1: Das "Startdatum", die "Parteien" und der "Hauptvertrag" sind die Parteien der Hotjar-Servicebedingungen;
- Teil 1, Tabelle 2: Die Module und ausgewählten Klauseln entsprechen Modul 4 (Prozessor-Controller) der SCC;
- Teil 1, Tabelle 3: Die Informationen im Anhang entsprechen denen der SCC;
- Teil 1, Tabelle 4: Der Exporteur kann das Addendum wie in Abschnitt 19 des britischen Addendums zu den SCC beenden;
- Teil 2: Es gelten die alternativen obligatorischen Klauseln von Teil 2, wie folgt: Teil 2: Obligatorische Klauseln des genehmigten Addendums, wobei es sich um die Vorlage Addendum B.1.0 handelt, die vom Information Commission Office (ICO) herausgegeben und dem britischen Parlament gemäß s119A des Data Protection Act 2018 am 28. Januar 2022 vorgelegt wurde, in der gemäß Abschnitt 18 dieser obligatorischen Klauseln überarbeiteten Fassung.